Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des BGH hat über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen ein Urteil des LG Hamburg entschieden. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben mit ihren Revisionen eine weitergehende Verurteilung wegen schwerer Zwangsprostitution (§ 232a StGB) erstrebt. Den Rest des Beitrags lesen »




